Bei Nutzung der BIM-Methode sind in erster Linie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Werkvertragsrechts sowie des neuen, seit Anfang 2018 geltenden Bauvertragsrechts zu beachten. Hieraus ergeben sich insbesondere Fragen der Haftung für Leistungen, die im Rahmen eines BIM-Projekts erbracht werden. Ändert sich hier rechtlich etwas oder handelt es sich bei BIM lediglich um ein „neues Werkzeug“, auf dessen Verwendung diese „alten“ Regeln anzuwenden sind? Gibt es eine Tendenz hin zum „gläsernen“ Planer? Findet eine Konfliktvermeidung möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt statt, mit der Folge, dass potentielle Konfliktszenarien sich zukünftig entschärfen lassen? Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass bereits bei der Vertragsgestaltung eindeutige rechtliche Weichenstellungen getroffen werden sollten, um ein BIM-Projekt möglichst konfliktfrei durchzuführen.
Mehr zum Fachsymposium “Digitalisierung und Projektentwicklung” am 25. September 2019 an der Universität Mannheim:
03.09.2019