Bevor es das neue Bauvertragsrecht gab, haben Handwerker einen Werkvertrag abgeschlossen. Nun schließen Sie mit Ihrem Kunden entweder einen Werkvertrag, einen Bauvertrag oder einen Verbrauchervertrag.
Welcher Vertrag darf es sein?
Unter den Verbrauchervertrag fallen alle Verträge, durch die ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes (Haupt-, nicht Nebengebäude) oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Es handelt sich also um große und umfangreiche Arbeiten zu privaten Zwecken, etwa der Bau eines Einfamilienhauses. Der Verbrauchervertrag sollte die zu erbringenden Leistungen, den Zeitraum der Fertigstellung und eine detaillierte Kostenaufstellung enthalten. Diese Vertragsart erfordert in jedem Fall die Schriftform.
Einen Bauvertrag hingegen schließen Sie mit dem Kunden, wenn es im weitesten Sinne um Neubau, Instandhaltung, Rückbau oder Umbau geht. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Handwerksarbeiten wesentlich fürs Gebäude sein müssen, ohne die ein Haus nicht bezugsfertig wäre. Darunter fallen etwa die Elektrik, Fenster und Türen, Wasserleitungen, aber auch die Fassadenfarbe.
Der Werkvertrag bleibt weiterhin die Grundlage, wird aber weniger in der Baubranche abgeschlossen, als vielmehr von Bäckern oder Friseuren. Werkverträge schließen Sie, wenn sogenannte untergeordnete Arbeiten anfallen. Das sind kleine Reparaturen sowie Tapezier- oder Malerarbeiten. Die Abgrenzung ist schwierig und mitunter ein Fall für die Juristen.
Verträge außerhalb Ihrer Geschäftsräume
Wenn Sie als Handwerker von Ihrem Kunden (Verbraucher!) außerhalb Ihrer Geschäftsräume einen Auftrag annehmen, besteht in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht, über das Sie den Kunden belehren müssen. Die wenigen Ausnahmen von der Regel sollten Sie dennoch nicht dazu veranlassen, die Belehrung zu unterlassen. Nur wenn Ihr Kunde Sie ausdrücklich aufgefordert hat, dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten (z.B. Rohrbruch) bei ihm vorzunehmen, kann die Belehrung entfallen.
Schriftform – nicht zwingend, aber ratsam
Zwar kann ein Kunde den Auftrag auch mündlich erteilen und Verträge mündlich mit Ihnen abschließen (Ausnahme: Verbrauchervertrag), aber sicher ist sicher. Daher empfiehlt sich immer – außer bei Havarie – ein schriftlich erteilter Auftrag. Am besten beruft sich Ihr Kunde auf das von Ihnen unterbreitete Angebot. Auf dessen Grundlage wird ein entsprechender Vertrag aufgesetzt, der aus Beweisgründen immer schriftlich fixiert werden sollte.
08.05.2020