Handwerker können Verträge mit ihren Kunden aus triftigem Grund kündigen, z.B. wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die Vertragserfüllung unmöglich macht. Als Handwerker tragen Sie aber die Beweislast. Das ist nicht zu unterschätzen, denn Ihre Gründe müssen Sie durch Fakten darlegen, was mitunter schwierig sein kann. Außerdem müssen Sie vorher eine Frist setzen. Aus wichtigem Grund – wenn unter Abwägung aller Umstände ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre – kann der Handwerker auch fristlos kündigen.
Sollte sich die Kündigung nicht vermeiden lassen und ist sie berechtigt, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu, weil Sie mit dem Auftrag gerechnet hatten. Bereits gekaufte und nicht mehr verwendbare Materialien fallen darunter sowie Ihr Verdienstausfall.
Bevor Sie einen Vertrag mit Ihrem Kunden kündigen, versuchen Sie jedoch lieber, den Konflikt aus der Welt zu schaffen. Das ist meistens die bessere Lösung, denn sie schont Geld und Nerven und stärkt die Kundenbeziehung.
Wenn der Kunde nicht mehr will
Zufriedene Kunden sind die beste Werbung. Manchmal ist er aber unzufrieden und will am Vertragsverhältnis nicht länger festhalten. Grundsätzlich zu unterscheiden sind dann die Kündigung und der Rücktritt. Vor Abnahme des Werkes kann der Kunde den Vertrag jederzeit und grundlos kündigen (sogenannte freie Kündigung). Er muss dem Handwerker jedoch den vereinbarten Lohn zahlen, abzüglich gesparter Aufwendungen, egal wie weit das Werk schon fertiggestellt ist.
Ihr Kunde kann aber auch aus wichtigem Grund kündigen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen ihm und Ihnen unzumutbar geworden ist. Bei dieser Form der Kündigung – wie auch beim Rücktritt des Kunden – muss dann lediglich die bisher geleistete Arbeit und das Material des Handwerkes vergütet werden.
Rücktrittsgründe wären etwa wesentliche Mängel oder wenn es sich bei dem Auftrag um ein sogenanntes Fixgeschäft handelt (eine bestimmte Zeit zur Fertigstellung wurde vereinbart). Dann darf der Kunde zurücktreten, wenn Sie als Handwerker nicht rechtzeitig leisten.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine fundierte, anwaltliche Rechtsberatung. Wenden Sie sich am besten an Ihren zuständigen Verband oder die zuständige Kammer.
15.05.2020